§ 244 StGB
From Ius
Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a und 73d anzuwenden.
Diebstahl mit einer Waffe
a) Sinn und Zweck
Die besondere Strafwürdigkeit des Diebstahls mit einer Waff ergibt sich aus der abstrakten Gefährlichkeit einer solchen Tat.
b) Waffe
Waffe ist im technischen Sinne als ein Wekzeug zu verstehen, welches durch seine Anfertigung zum Waffengebrauch geeignet (geboren) und von Hersteller und Verkehrsauffasung bestimmt (gekoren) ist.
Die Waffe muss einsatz- und gebrauchsbereit sein.
c) Beisichführen
Das Beisichführen meint tatsächlich Verfügbarkeit. Die Waffe muss allerdings nicht am Körper getragen werden, es genügt beispielsweise ein Mitführen im Rucksack.
Es besteht kein Verwendungsvorbehalt. Es genügt ein sachgedankliches Mitbewusstsein, da in kritischen Situationen sich der Täter der Waffe entsinnen wird.
Umstritten ist, ob ein Besichführen im Sinne dieser Norm nur bis zur Vollendung oder bis zur Beendung vorliegen kann. Für ersteres spricht, dass nur ein enger Zusammenhang mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung dem Bestimmtheitsgebot entsprechen kann. Für letzteres sprich uU der Strafzweck.
Diebstahl mit einem gefährlichen Werkzeug
a) gefährliches Werkzeug
Der Begriff des gefährlichen Werkzeuges unterscheidet sich von § 224 StGB.
Eine Ansicht versucht eine objektive abstrakte Bestimmung der Waffentauglichkeit eines Gegenstandes und begründet dies etwa mit erfahrungsgemäß waffentypischen Gefahren.
Eine andere Ansicht stellt auf einen Verwendungsvorbehalt ab. Dies spricht gegen den Wortlaut ist aber womöglich für eine nicht zun weite Bestimmung unverzichtbar.
Diebstahl mit einem sonstigen Werkzeug oder Mittel
Das Werkzeug muss ungefährlich sein. Beispiel ist ein Tuch zur Knebelung. Ein Verwendungsvorbehalt ist verlangt.
Wohnungsdiebstahl
a) Sinn und Zweck
Die Wohnnung ist besonders schützenswert. Zudem sind Wohnungseinbrüche oft mit Gewalt gegen Personen und Sachen verbunden und lösen langanhaltende Ängste aus.
b) Wohnung
Wohnung ist hier enger als im § 123 StGB zu verstehen, nämlich als Mittelpunkt des privaten Lebens.
Bandendiebstahl
a) Sinn und Zweck
Der Bandendiebstahl birgt die besonderen Gefahren der Spezialisierung, der Oganisation und der Überzahl.
b) Bande
Eine Bande ist die auf ausdrückliche oder stillschwigende Vereinbarung ruhende Verbindung einer Mehrzahl von Personen, die sich zur fortgesetzen Begehung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch ungewisser taten iSd §§ 242 - 249 StGB zusammengeschlossen haben.
Es ist umstritten ob eine Bande mindestens zwei oder mehr Mitglieder velangt.
Die Bandenmitgliedschaft ist ein Merkmal iSd § 28 StGB II.
c) bandenmäßige Begehung
Es müssen mindestens zwei Bandenmitglieder am Tatort mitwirken.