Rechtsfolgen des Rücktritts
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Rückgewähr in natura
Nach § 346 BGB I ist jede Partei verpflichtet, die empfangene Leistung in natura zurückzugewähren. Wurde Eigentum erlangt, so muss dem Rückgewährgläubiger die Sachherrschaft verschafft werden.
Wertersatz
Kann die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht in natura zurückzugewährt werden, so muss der Schuldner nach § 346 BGB II grundsätzlich Wertersatz leisten.
a) Ausschluss der Rückgewähr nach der Natur des Erlangten
§ 346 BGB II 1 Nr.1 nennt zunächst den Fall, dass die Rückgewähr nach der Natur der Erlangten ausgeschlossen ist. Dies gilt beispielsweise für Dienst- und Werkleistungen.
b) Verbrauch, Veräußerung, Belastung, Verarbeitung, Umgestaltung
Nach § 346 BGB II 1 Nr.2 besteht eine Wertersatzleistung in den genannten Fällen, auch dann, wenn der Schuldner in der Lage wäre, die Aktion wieder rückgängig zu machen.
c)Verschlechterung oder Untergang
Auch bei Verschlechterung oder Untergang des Gegenstandes ist Wertersatz zu leisten, nicht jedoch bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme. Dies gilt auch für alle anderen Fälle der Unmöglichkeit der Rückgewähr des Erlangten.
d)Berechnung des Wertersatzes
Der Umfang der Wertersatzes bemisst sich nach der Gegenleistung oder dem objektiven Wert des Gegenstandes um das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu bewahren. Dies steht unter der Prämisse, dass die empfangene Leistung mangelfrei íst. Die Norm gilt also nicht, wenn der Rücktritt aufgrund Schlechtleistung erfolgt.
e) Ausschluss des Anspruchs auf Wertersatz
In den Fällen des § 346 BGB III 2 kann eine Pflicht zum Wertersatz nicht interessengerecht sein.
Nutzungen
Nutzungen sind gemäß § 346 BGB I herauszugeben, auch wenn sie gemäß § 347 BGB I 1 bei ordnungswidriger Wirtschaft nicht erlangt wurden.
Verwendungen
Gibt der Rückgewährschuldner den Gegenstand zurück, so muss der Gläubiger nach § 347 BGB II 1 die notwendigen Verwendungen ersetzten und die anderen, sog. nützliche Aufwendungen gemäß § 347 BGB II 2 insoweit, wie der Gläubiger durch sie bereichert ist.
Der Anspruch auf Schadensersatz
Wird der Gegenstand nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgegeben, so kann der Gläubiger Schadensersatz erlangen. Gemäß § 346 BGB IV sind § 280 BGB ff. analog anzuwenden. Dies führt zu erheblichen Auslegungsproblemen.