Ersatzberechtigte Personen

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Grundsatz

Der Anspruch auf Schadensersatz setzt grundsätzlich voraus, dass der Geschädigte in seinen eigenen Rechtsgütern oder Rechten verlezt wurde. Dritte, die aufgrund der Verletzung des unmittelbar Geschädigten einen Vermögensschaden erleiden, müssen diesen grundsätzlich selbst tragen.

Ausnahmen

Dieser Grundsatz wird im Deliktsrecht an einigen Stellen durchbrochen.

a) Ersatz der Beerdigungskosten

Hier gilt § 844 BGB I iVm § 1968 BGB.

b) Ersatz des Unterhaltsschadens

Hier gilt § 844 BGB II.

c) Schadensersatz wegen entgangener Dienste

Hier gilt § 845 BGB.

Abgrenzungen

Die Abrenzung zwischen mittelbar und unmittelbar Gechädigten hängt allein von der Frage ab, ob der Betreffende in seinen eigenen Rechtsgütern oder Rechten getroffen wurde. Ob der Schaden durch mittelbare oder unmittelbare Kommunikation hervorgerufen wurde ist irrelevant.

A verletzt B und ist ihm, aber nicht seinem Arbeitsgeber, zu Schadensersatz verpflichtet, es sei denn er wollte durch die Verletzung des Bs gerade den Betrieb des Arbeitgebers stören.

Drittschadensliquidation

a) Allgemeines

Der Grundsatz, dass der mittelbar Geschädigte keinen Schadensersatz verlangen kann, darf nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass man dem Verletzten die Geltendmachung von Schäden erlaubt, die ein Dritter infolge des schädigenden Ereignisses erlitten hat.

Es ist möglich, dass ein Schaden, der an sich einen anspruchsberechtigten Vertragspartner getroffen hätte, auf einen Dritten, nicht anspruchserechtigten, verlagert wird. Würde man dem Ersatzberechtigten verweigern Anspruch des Dritten geltend zu machen, würde man den Schädiger unbillig ent- und den Dritten unbillig belasten.

b) Abgrenzung

Dem Geschädigten darf kein eigener Ersatzanspruch zustehen, dies unterscheidet die Drittschadensliqidation von dem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte.

c) Fallgruppen

aa) obligatorische Drittschadenliquidation

(A verkauft an B und beauftragt C mit Lieferung. Durch Cs Verschulden wird die Ware zerstört. A könnte Schadensersatz von C verlangen, scheitert aber an einem Mangel an Schaden, da B aufgrund § 447 BGB zahlen muss. B kann keinen mangels Vertrages keinen vetraglichen Anspruch gegen C geltend machen und mangels Eigentumsverletzung keinen deliktischen Anspruch. Nun hat also A einen Anspruch auf Zahlung und keinen Schaden, B hingegen keine Ansprüche, aber einen Schaden. Nun kann A gegen C den Schaden des Dritten B liquidieren und B aus § 285 BGB Herausgabe des Ersatzes verlangen.)

bb) mittelbare Stellvetretung

cc) Obhut für fremde Sachen

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