§ 385 BGB

From Ius

Revision as of 10:38, 2 June 2007 by 89.57.69.251 (Talk)
(diff) ←Older revision | view current revision (diff) | Newer revision→ (diff)

Freihändiger Verkauf

Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.


Personal tools