§ 295 BGB

From Ius

Revision as of 17:49, 30 May 2007 by 141.48.182.182 (Talk)
(diff) ←Older revision | view current revision (diff) | Newer revision→ (diff)

Wörtliches Angebot

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.


Personal tools