§ 362 BGB
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Erlöschen durch Leistung
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung.
Definition
Erfüllung ist das Bewirken der geschuldeten Leistung durch den Schuldner an den Glaübiger oder einen Dritten.
a) Bewirken
Maßgeblich für das Bewirken ist der Leistungserfolg, nicht die Leistungshandlung.
b) Schuldner
Die Leistung kann nur durch den Schuldner oder einen leistungsberechtigten Dritten (