Grundrechtsverzicht

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Es ist problematisch ob und welche Grundrechte disonibel sind.

Der Verzicht auf ein Grundrecht, bewikt keine allgemeine Rechtsfolge. Es ist auf den Einzefall abzustellen. Da die einzelnen Rechtsfolgen nicht normiert sind ist auf die Funktionen der Grundrechte zurückzugreifen.

Die Voraussetzungen der Verzichtbarkeit liegen ähnlich wie die strafrechtliche Einwilligung. Hinzu kommt vor allem die Frage nach den Missbrauchsgefahren.

Entfaltungsrechte sind in der regel verzichtabar.

Rechte der politischen Willensbildung und existentielle Grundrechte sind Unverzichtbar.

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