§ 15 StGB
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Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
Definition: Der Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände. (1)
Ansatzpunkt des Vorsatzes ist die Entscheidung des Täters gegen Rechtsordnung.
Doppelnatur
Der Vorsatz wird entsprechen der sozialen Handlungslehre im Tatbestand und in der Schuld als Vorsatzschuld behandelt. Diese ist idR durch das Unrecht indiziert. Der Unrecht kann nicht hinreichend beschrieben werden ohne auf subjektive Elemente Bezug zu nehmen. Auch darum ist der Vorsatz notwendig ein Teil des Tatbestandes.
Bezugsobjekte
- deskriptive Tatbestandsmerkmale
- normative Tatbestandsmerkmale
- Kausalität
- objektive Merkmale der Privilegierungen/Qualifizierungen
Der Vorsatz muss sich nicht beziehen auf die schwere Folge erfolgsqualifizierter Delikte, auf die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtfertigungsgründe, die Voraussetzungen der Schuld, die objektive Bedingungen der Strafbarkeit und die Proßessvoraussetzungen.
Zeitpunkt
Maßgeblicher Zeitpunkt (§ 8 StGB) ist die Vornahme der tatbestandlichen Ausführungshandlung. Nachträgliches Wissen bzw Billigung (dolus subsequens) oder vorheriger Vorsatz (dolus antecedens) sind unschädlich.
Fahrlässigkeit
Liegt kein Vorsatz vor kommt die Strafabarkeit der Fahrlässigkeit in betracht.
1. Roxin, Strafrecht AT/I, S. 437