Rechtsverhältnis

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(Folgendes gilt für das Privatrecht. Insofern hoheitliche Gewalt Form subjektiver Rechte ist gilt es auch für das Öffentliche Recht mithin für das Recht im allgemeinen.)

Rechtsverhältnis

Ein Rechtssubjekt steht in einem Rechtsverhältnis zu Rechtsobjekten und zu anderen Rechtssubjekten.

Rechtsfigur

Konkrete Rechtsverhältnisse sind der Ausdruck abstrakter Rechtsfiguren (-institute).

Berechtigung

Dieses Rechtsverhältnis ist das subjektive Recht.

Vielfach wird die zentrale Stellung des Begriffs des subjektiven Rechts als zu eng kritisiert. Denn es kommen weitere als Inhalte von Rechtsverhältnissen wie Erwerbsaussichten, Pflichten, Gebundenheiten, Obliegenheiten, Zuständigkeiten in Frage.

Die Rechte der Rechtssubjekte beschränken einander.

Rechtsherrschaft

Das absolute (dingliche) Recht gegen jedermann auf ein Rechtsobjekt ist die Rechtsherrschaft. Hierher gehören die Herrschafts-, Aneignungs- und Ausschließungsrechte.

Rechtsbeziehung

Das relative Recht gegen jemanden ist die Rechtsbeziehung. Es ist Rechtsverhältnis ieS oder rechtliches Band zwischen Personen. Hierher gehören die Ansprüche, Gestaltungsrechte und Gegenrechte (Einreden und Einwendungen).

Rechtsobjekt

Ein Rechtsobjekt ist jeder Gegenstand, auf das sich die rechtliche Herrschaftsmacht des Rechtssubjektes erstrecken kann.

Gegenstände können Rechte, Immaterialgüter, Tiere und Sachen sein.

Rechtssubjekt

Ein Rechtssubjekt ist der Träger der Rechtsherrschaft über Rechtsobjekte und der Rechtsbeziehungen zu anderen Rechtssubjekten.

Natürliche und Juristische Personen können Rechtssubjekte sein.

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