§ 22 StGB

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Begriffsbestimmung

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.


Definition: Der Versuch ist die Betätigung des Entschlusses zur Begehung einer Straftat durch Handlungen, die zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes unmittelbar ansetzen, aber noch nicht zur Vollendung geführt haben.

Der objektive Tatbestand ist also nicht erfüllt, wohl aber der subjektive.

Zu prüfen ist dementsprechend:

  • das Fehlen der Tatvollendung
  • der Tatenschluss
  • das unmittelbare Ansetzen

Der Versuch wird bestraft weil in ihm bereits sich der rechtsfeindliche Wille betätigt.

Der Rücktritt ist in § 24 StGB normiert.

Unmittelbares Ansetzen

Versuch liegt vor , wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "Jetzt gehts los!" überschritten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Handlung angesetzt hat (wobei dieses Verhalten zwar nicht selbst tatbestandsmäßig sein muss, aber nach dem Plan des Täters so eng mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung verknüpft ist, dass es bei ungestörten Fortgang unmittelbar zur Verwirklichung des gesamten Straftatbestandes führen soll oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr steht).

Sonderformen

Der untaugliche Versuch beruht auf einem umgekehrten Tatbestandsirrtum und ist strafbar.

Eine Sonderform des untauglichen Versuchs ist der grob unverständige Versuch, der ebenfalls strafbar ist.

Der abergläubische Versuch ist straflos, da im Falle des Erfolgs es an der Kausalität scheitern würde.

Das Wahndelikt (umgekehrter Verbotsirrtum/ Subsumtionsirrtum/ Strafbarkeitsirrtum) ist straflos.

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