Auslegung

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Das Bundesverfassungsgericht hat als Ziel der Auslegung nicht nach subjektiver Theorie den Willen des Gesetzgebers bestimmt sondern nach objektiver Theorie den Willen des Gesetzes (BVerfG 11, 126).

Kriterien

  • Sprache (Grammatik, Semantik, Pragmatik)
  • (Logik)
  • Systematik
  • Telos (Sinn & Zweck)
  • Historie

Teleologische Auslegung

Problem (Unklarheit)

Wenn P, dann Q.

a) SV = O; O und P lediglich ähnlich, nicht identisch (Normalfall P1 und P2 im eineindeutigen Verhältnis der Abstraktion)

b) Q nicht akzeptabel.

Ziel (Subsumtion)

Maßnahme (Auslegung)

Zweck

Beispiele: Privatautonomie, Interessenausgleich

Quellen: Norm, Gesetz, Rechtsordnung

Zu a) Der TB steht zum SV in keinem (ein)eindeutigen Verhältnis. Wie kann man den TB insofern modifizieren (u.U. konkretisieren) damit eine akzeptable Rechtsfolge sich ergibt.

Zu b) Die RF in steht einem Widerspruch zu den Zwecken der Rechtsordnung. Wie ist die Norm folgenorientiert auszulegen damit eine akzeptable Rechtsfolge sich ergibt?

Folgen (Strafbarkeitslücken, Prozessökonomie)

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