§ 167 BGB

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Revision as of 08:13, 26 January 2007 by 89.57.2.253 (Talk)

Erteilung der Vollmacht

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.


Da ein Vertreter eine Willenserklärung abgibt muss er notwendig Geschäftsfähig sein. beschränkte Geschäftsfähigkeit des vertreters ist legitim, da er keinen rechtlichen Nachteil erlangt.

Erklärung:

Die Vollmacht wird durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung erteilt. Sie bedarf nicht der Zustimmung, da sie keine Pflichten begründet.

Wird die Vollmacht dem Bevollmächtigenten gegenüber erklärt so handelt es sich um eine Innenvollmacht.

Wird die Vollmacht dem Dritten gegenüber erklärt so handelt es sich um eine Außenvollmacht.

Wird die Vollmacht dem Bevollmächtigten gegenüber erklärt und sodann dem Dritten mitgeteilt so handelt es sich nicht um eine Außenvollmacht.

Nach § 171 BGB kann die Erteilung der Vollmacht auch einem unbestimmten Personenkreis (Kundgebung) gegenüber erklärt werden.

Form:

Die Vollmacht wird formlos erteilt.

Da die Erklärung keiner Form bedarf ist sie auch schlüssig erlärbar.

Ausnahmsweise kann das Gesetz eine besondere Form vorschreiben: § 1945 BGB III, § 311b I

Die Vollmachtsurkunde nach § 172 BGB ist nicht erforderlich aber ratsam. Denn nach § 174 BGB kann ein Dritter ein einseitiges Rechtsgeschäft (Kündigung) des Vertreters zurückweisen, wenn dieser keine Urkunde vorlegt.

Arten:

  • Spezialvollmacht (für ein bestimmtes Rechtsgeschäft)
  • Gattungsvollmacht (für eine bestimmte Rechtsgeschäftsgattung)
  • Generalvollmacht
  • Einzelvollmacht
  • Gesamtvollmacht (nur mehrere können gemeinsam ein Rechtsgeschäft tätigen)
  • Hauptvollmacht (durch den Geschäftsherrn erteilt)
  • Untervollmacht (durch den Bevollmächtigten erteilt) Die Untervollmacht kann zu Rechtsgeschäften im Namen des Geschäftsherren oder im Namen des Bevollmächtigten berechtigen. Zwar wirkt auch letztere mittelbar auf den Geschäftsherren, aber in Hinblick auf § 179 BGB ist die Unterscheidung relevant.
  • Duldungsvollmacht
  • Anscheinsvollmacht

Abstraktionsprinzip:

Getrennt werden die Vollmacht als Außenverhältnis zwischen Drittem und Vollmachtsgeber, welches des Bevollmächtigten lediglich berechtigt und das Grundverhältnis als Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten welches den Bevollmächtigten lediglich verpflichtet und regelmäßig auf einer vertraglichen Grundlage beruht.

Bsp.: Ein Prokurist P darf Geschäfte nicht über 10.000 € tätigen und keine Grundstücke kaufen. P kauft für 15.000 € eine Theke und ein Grundstück. Der Vollmachtsgeber ist an den Kaufvertrag für die Theke gebunden nicht aber an den Grundstückskauf. P muss dem Vollmachtgeber Schadensersatz leisten. P kann aber darf also nicht für 15.000 € kaufen.

Erlöschen: (§ 168 BGB)

Die Vollmacht erlöscht regelmäßig bei Beendigung des Grundverhältnisses.

Die Vollmacht erlöscht bei Widerruf, welcher in der Regel frei möglich ist. Unwiderruflichkeit kann sich aber aus dem Grundverhältnis ergeben. Der Widerruf ist ein einseitiges Rechtsgeschäft gegen den Bevollmächtigten oder den Dritten.

Die Vollmacht kann befristet oder bedingt sein. Zum Schutz des Dritten ergeben sich die Ausnahmen bei Erklärung (§ 170 BGB), Kundgebung (§ 171 BGB) und Vollmacht (§ 172 BGB) jeweils iVm § 173 BGB. (Sind einseitige Rechtsgeschäfte nicht bedingungsfeindlich?)

Willensmängel:

Werden Willensmängel (§ 119 BGB ff)bei der Erteilung der Vollmacht vor ihrem Gebrauch entdeckt so ist aufgrund der Widerruflichkeit eine Anfechtung nicht notwendig. Ist die Vollmacht unwiderruflich so ist eine Anfechtung nicht möglich.

Werden Willensmängel bei der Erteilung der Vollmacht nach ihrem Gebrauch entdeckt so ist zum Schutze des Dritten eine Anfechtung nicht möglich, da sie die Nichtigkeit der Rechtgeschäfte des Vertreters zur Folge hätte. Dies wird analog aus § 170 BGB ff hergeleitet.

Duldungs-, Anscheinsvollmacht:

Hat der Vertretene einen Rechtsschein von Vollmacht veranlasst so sind die Rechtgeschäfte des anscheinenden Vertreters für den Vertretenen bindend.

Vorrausetzungen sind:

  • Der Vertreter hat keine Vollmacht.
  • Der Schluss des Dritten auf die Vollmacht des Vertreters muss nach Treu und Glauben möglich sein.
  • Der Schluss des Dritten muss dem Vertretenen zurechenbar sein, da er das Vehalten des Vertreters kenn und verhindern könnte (Duldungsvollmacht) oder weil er es bei pflichtgemäßer Sorgfalt kennen müsste (Anscheinsvollmacht).
  • Der Dritte muss auf den Anschein vertrauen, also die Anscheinsgründe kennen und durch sie kausal zum Rechtsgeschäft veranlasst werden.

Missbrauch:

Prinzipiell ist auch der Missbrauch der Vertretungsmacht für den Vertretenen im Interesse des Dritten bindend.

Dies gilt nicht, wenn der Vertreter und der Dritte zusammen arbeiten um den Vertretenen zu schädigen, denn dies wäre sittenwirdig nach § 138 BGB.

Ebenso gilt es nicht wenn sich der Vertreter über die Grenzen des Innenverhältnisses hinwegsetzt und der Dritte davon weiß oder es aus Evidenz wissen muss.

Insichgeschäft: (§ 181 BGB)

Verboten ist das Selbstkontrahieren und die Mehrfachvertretung. Das Rechtsgeschäft ist schwebend unwirksam bis zur Genehmigung des Vertretenen. Anderes gilt, wenn Gesetz oder Rechtgeschäft das Insichgeschäft gestatten, wie es bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit der Fall ist.

Keine Anwendung findet das Verbot, wenn ein lediglich rechtlicher Vorteil eingelöst wird.

Es findet aber auch bei dem Versuch der unzulässigen Umgehung des Verbotes Anwendung. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Vertreter einen Untervertreter nennt um mit diesem ein Rechtgeschäft abzuschließen, bei welchem die Interessen der Vertretenen kollidieren.

Der Normzweck ist hier also einerseits die Erkennbarkeit des Rechtsgeschäfts, welche durch Personalidentität untergraben wird und andernseits die Interessenkollision.

Vertretung ohne Vertretungsmacht:

Der Vertretene hat gegenüber dem Dritten im Falle des falsus procurator das Recht auf Genehmigung nach § 177 BGB bei Vertrag und § 180 BGB bei einseitigem Rechtsgeschäft.

Der Dritte widerum hat das Recht auf Widerruf nach § 178 BGB und Erklärungsauforderung.

§§ 177-180 BGB ensprechen hier also §§ 108-111 BGB.

Der Dritte hat gegenüber dem Vertreter Ansprüche aus § 179 BGB. Dies gilt nicht, wenn er sich den Rechtsschein anzurechnen hat, wenn widerruft oder der Vertreter arglistig getäuscht wurde.

§ 179 BGB wird analog angewendet in folgenden Fällen da der Dritte jeweils nicht gegen den Vertreter vorgehen kann.

  • Handeln unter fremden Namen
  • Verweigerung der Auskunft über die Person des Vertretenen trotz expliziten Auftritts als Vertreter
  • Handeln unter dem Namen einer nicht existierenden Person
  • Bote ohne Botenmacht

Altersvorsorgevollmacht:

Dies ist eine bedingte Vollmacht, welche mit Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtsgebers wirksam wird. Dies ist möglich obwohl einseitige Rechtsgeschäfte bedingungsfeindlich sind.

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