§ 122 BGB

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Revision as of 07:48, 21 January 2007 by 89.57.9.155 (Talk)

Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).


Der Schadensersatz ist hier eine Haftung ohne Verschulden d.h. eine Veranlassungshaftung.

Voraussetzung sind die Anfechtung und das Vertrauen des Erklärungsempfängers.

Rechtsfolge ist der Ersatz des Vertrauenschadens (positives Interesse) begrenzt durch den Erfüllungsschaden (negatives Interesse).

Der Vertrauenschaden wird ersetzt.

Der Erfüllungsschaden wird nicht erstetzt.

Der Vertrauensschaden wird höchstens in der Höhe des Erfülllungsschadens ersetzt.

Vertrauensschaden ist ein Schaden, den der Anspruchsberechtigte dadurch erleidet, "dass er auf die Gültigkeit der Willenserklärung vertraut". Er muss so gestellt werden , wie er stünde, wenn er von dem Geschäft nichts gehört hätte.

Erfüllungsschaden ist ein Schaden, den der Anspruchsberechtigte dadurch erleidet, dass der andere nicht erfüllt hat. Er muss so gestellt werden, wie er stünde, wenn erfüllt worden wäre.

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