§ 167 BGB

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Erteilung der Vollmacht

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.


Erklärung:

Die Vollmacht wird durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung erteilt. Sie bedarf nicht der Zustimmung, da sie keine Pflichten begründet.

Wird die Vollmacht dem Bevollmächtigenten gegenüber erklärt so handelt es sich um eine Innenvollmacht.

Wird die Vollmacht dem Dritten gegenüber erklärt so handelt es sich um eine Außenvollmacht.

Wird die Vollmacht dem Bevollmächtigten gegenüber erklärt und sodann dem Dritten mitgeteilt so handelt es sich nicht um eine Außenvollmacht.

Nach § 171 BGB kann die Erteilung der Vollmacht auch einem unbestimmten Personenkreis (Kundgebung) gegenüber erklärt werden.

Form:

Die Vollmacht wird formlos erteilt.

Da die Erklärung keiner Form bedarf ist sie auch schlüssig erlärbar.

Ausnahmsweise kann das Gesetz eine besondere Form vorschreiben: § 1945 BGB III, § 311b I

Die Vollmachtsurkunde nach § 172 BGB ist nicht erforderlich aber ratsam. Denn nach § 174 BGB kann ein Dritter ein einseitiges Rechtsgeschäft (Kündigung) des Vertreters zurückweisen, wenn dieser keine Urkunde vorlegt.

Arten:

  • Spezialvollmacht (für ein bestimmtes Rechtsgeschäft)
  • Gattungsvollmacht (für eine bestimmte Rechtsgeschäftsgattung)
  • Generalvollmacht
  • Einzelvollmacht
  • Gesamtvollmacht (nur mehrere können gemeinsam ein Rechtsgeschäft tätigen)
  • Hauptvollmacht (durch den Geschäftsherrn erteilt)
  • Untervollmacht (durch den Bevollmächtigten erteilt) Die Untervollmacht kann zu Rechtsgeschäften im Namen des Geschäftsherren oder im Namen des Bevollmächtigten berechtigen. Zwar wirkt auch letztere mittelbar auf den Geschäftsherren, aber in Hinblick auf § 179 BGB ist die Unterscheidung relevant.
  • Duldungsvollmacht
  • Anscheinsvollmacht
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