§ 242 BGB
From Ius
Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Die Pflicht gilt über den Wortlaut hinaus auch für den Gläubiger.
Dieser "königliche Paragraph" formuliert einen besonders wichtigen Rechtsgrundsatz des Privatrechts, bringt diesen aber nur unzureichend zum Ausdruck. Beeser ist hier das schweizeriche ZGB: Jedermann hat in Ausübung seiner Rechte und in Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. - Der offenbare Mißbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz.
Treu verlangt Verlässlichkeit, Rücksichtsnahme und Loyalität. Glaube ist das Vertrauen in die Treu des anderen.
Dieser Rechtsgrundsatz ist zwingend der Parteidisposition entzogen.
Doch ist er keine Anspruchsgrundlage, kann aber mittelbar für eine solche Bedeutung erlangen.
Dies ist eine Norm des Billigkeitsrechts, jedoch keine Ermächtigung zu allgemeiner Billigkeitsrechtssprechung.
Treu und Glauben ist ein Handlungsmaßstab für die Parteien und ein Entscheidungsmaßstab für die Richter.
Der Grundsatz des Treu und Glauben erfüllt folgende Funktionen:
- Die Ergänzungsfunktion verlangt bestehende Vertragspflichten nach Treu und Glauben zu konkretisieren und neue Nebenpflichten zur Sicherung der Durchführung des Vertrages oder zum Schutz des Vertragspartners zu erfüllen.
- Die Schrankenfunktion wirkt immanent als Schranke der Ausübung bestehender Rechte. (ergänzen mit Jauernig)
- Die Korrekturfunktion ermöglicht die Anpassung nach Treu und Glauben an die veränderten Umstände. Dies ist neuderdings in § 313 BGB normiert.
Als Generalklausel bedarf diese Norm der Konkretisierung im Einzelfall. Diese geschieht anhand der Kriterien der Verkehrsitte, der objektiven Werte der Rechtsordnung und der Interessenabwägung. Im BGB finden sich folgende Konkretisierungen:
- Auslegung der Veträge: § 157 BGB
- bei Bedingungen: § 162 BGB
- bei teilweisen Leistungen: § 320 BGB
- Verhinderung dees Erfolgs: § 815 BGB