§ 77 GG

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(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.

(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen.

(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluß zu fassen.

(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.

(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.


I:

Das Gesetz wird in drei Lesungen behandelt.

1. Lesung: Die Fraktionen geben allgemeine Stellungnahmen ab und verweisen die Gesetzesvorlage an die zuständigen Ausschüsse. Dort wird das Gesetz beraten und Änderungen oder Ergänzungen vorgeschlagen.

2. Lesung: Im Plenum wird das Gesetz erneut beraten. Jeder Abgeordneter darf Änderungswünsche vorbringen. Es wird abgestimmt.

3. Lesung: Nach einer letzten Beratung folt die Schlussabstimmung. Diese Lesung kann mit der zweiten zusammengefasst werden.

Verstöße gegen die GOBT haben nicht die Nichtigkeit des Gesetztes zur Folge. Esw sei denn ihre Regelungen leiten sich direkt aus dem Grundgesetz ab.

II:

Zustimmungsgesetze (Dies sind Gesetze welche im GG durch den Begriff "Zustimmung" kenntlich gemacht sind.):

Die Anrufung des Ausschusses ist nicht vorgeschrieben aber möglich. Lehnt der Bundesrat das Gesetz ab so kann der Bundestag oder die Bundesregierung den Ausschus anrufen. Die letztgültige Abstimmung wird im Bundesrat gehalten.

III/IV:

Einspruchsgesetze (Dies sind alle sonstigen Gesetze. Nur bei ihnen ist eine Überstimmung durch den Bundestag möglich.)

Der Bundesrat muss den Vermittlungsausschuss anrufen wenn er gegen das Gesetz stimmen will. Er besteht aus 16 Mitgliedern aus Bundesrat und Bundestag, welche die Parteienverhältnisse widerspiegeln.

Wird der Ausschuss nicht angerufen so ist das Gesetz zustande gekommen.

Bei Änderungsvorschlägen des Ausschusses entscheidet der Bundestag neu. Daraufhin entshceidet der Bundesrat. Lehnt er das Gesetz ab so kann der Bundestag ihn mit qualifizierter mehrheit überstimmen.


Ein Gesetz kann, insofern dies möglich ist, in zustimmungsbedingte Teile und in einspruchsbedingte Teile zergliedert werden.

Es gilt der Grundsatz der sachlichen Diskontinuität. Eine Gesetzesvorlage welche nicht inerhalb einer Legislatur entschieden wurde ist verfallen.

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