Verhältnismäßigkeit

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Das Gebot der Verhältnismäßigkeit beschreibt die Beziehung von Eingriff und Ziel. Es müssen Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit Beachtung finden. Erforderlichkeit ergibt sich aus dem Mangel an schonenderen Alternativen mit derselben Eignung. Angemessenheit wird durch Abwägung unter Beachtung des Ranges der abstrakten Rechtsgüter und der praktischen Auswirkung gefunden.

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