§ 313 BGB

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Revision as of 14:08, 10 January 2007 by 89.57.48.158 (Talk)

Störung der Geschäftsgrundlage

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.


Aus des Grundsatz des Treu und Glaubens nach § 242 BGB wurde die Lehre von der Störung der Geschäftsgrundlage durch Fehlen oder Wegfall entwickelt um u.a. sozialen Katastrophen wie Kriegen oder Inflationen gerecht zu werden. Diese Lehre wurde hier seit dem 1.1. 2002 normiert.

Folgende Fallgruppen sind anerkannt:

a) Zweckstörung (PKW springt an bevor der Abschleppwagen kommt.)

b) Äquivalenzstörung (Durch eine Steuererhöhung reicht der Kaufpreis für Branntwein nicht einmal für die Steuern.)

c) wirtschaftliche Unmöglichkeit

d) beiderseitiger Motivirrtum (Die verkauften Aktien wurden mit dem falschen Kurs angesetzt.)

(e) Leisttungserschwerung ) (Sängerin tritt nicht auf da ihr Kind krank wird.)

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