§ 53 GG

From Ius

Revision as of 12:17, 22 December 2006 by 89.57.55.28 (Talk)
(diff) ←Older revision | view current revision (diff) | Newer revision→ (diff)

Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.


Personal tools