Rechtswidrigkeit

From Ius

Revision as of 11:41, 11 December 2006 by 141.48.157.37 (Talk)

Definition: Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie einen Unrechtstatbestand verwirklicht und nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt wird.

Eine Rechtfertigung ergibt sich aus der Kollision einen Unrechtstatbestandes und eines Erlaubnistatbestandes.

Erlaubnistatbestaände können auch dem Gewohnheitsrecht entsprechen. (etwa Einwilligung?)

Es gibt den objektiven Erlaubnistatbestand und den subjektiven Erlaubnistatbestand (Wissen und Wille), insbesondere der Rettungswille (Notstand), der Verteidigungswille (Notwehr) und die Kenntnis des Rechtsverzichts (Einwilligung).

Es kann über den Erlaubnistatbestand zum Irrtum kommen, zum Erlaubnisirrtum (SV) und zum Erlaubnistatbestandsirrtum (Recht). Dies gilt nur wenn der Täter in dem Glauben sein Handeln sei gerechtfertigt, ohne Rechtfertigung handelt. Verwirklicht ein Täter aber ein gerechtfertigten Tatbestand ohne von der Rechtfertigung zu wissen, so handelt er rechtswidrig und die Regeln des Versuchs sind anzuwenden.

Charakteristisch für die Rechtfertigung ist, dass sie das Opfer belastet indem sie den Täter entlastet. Dem entspricht die Duldungspflicht des Opfers.

Personal tools