§ 123 StGB

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Hausfriedensbruch

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.


Wird bei Hereinbitten der Tatbestand des Hasufriedensbruchs erfüllt und ist lediglich gerechtfertigt? nein, denn es gibt tatbestandsausschließendes Einverständnis (kein "eindringen")

Ladendieb in Zivil begeht keinen Hausfriedensbruch gegen die Generaleinwilligung bei Geschäften, anders aber der Dieb mit Maske bei sichtbaren Diebesabsichten.

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