§ 38 GG

From Ius

Revision as of 20:16, 1 November 2006 by 89.58.224.43 (Talk)

Wahlrechtsgrundsätze; Rechtsstellung der Abgeordneten

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.


Die Wahl ist nach § 38 GG allgemein, unmittelbar, frei , gleich und geheim. Zudem ist sie periodisch.

Grundsätzlich ist eine Mehrheitswahl oder eine Verhältniswahl möglich. In Deutschland wird das Sytem der personalisierten Verhältniswahl als Mischsystem verwendet.

Gleicheit:

Der Grundsatz des Gleichheit erfordert gleichen Zählwert (one man one vote) und gleichen Erfolgswert. Letzteren versucht man durch die personalisierten Verhältniswahl zu verwirklichen. Einschränkungen der Gleicheit ist die Sperrklausel, welche aus Gründen der Funktionsfähigkeit existiert. Sie wird gelockert durch die Grundmandatsklausel: Für eine Partei welche drei Direktmandate erringt gilt die Sperrklausel nicht.

Unbegreiflich sind die Überhangmandate. Wie wirken sie sich auf die Gleichheit des Erfolgswertes aus?

Eine Wahlprüfung ist durch das BVerfG möglich.

Personal tools