§ 71 GG

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Revision as of 16:17, 23 October 2006 by 141.48.157.42 (Talk)

Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.


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