Rechtsfähigkeit

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Rechtsfähigkeit natürlicher Personen:

Die Rechtsfähigkeit wird durch die Vollendung der Geburt, d.h. durch die Trennung von der Mutter erreicht.

Ein Ungeborenes (nasciturus) kann bedingt rechtsfähig sein. Im erbrecht gilt das gezeugte Ungeborene als vor dem Tod des Erbgebenden geboren. Schadensersatzansprüche können auch gelten wenn der Schaden im Mutterleib oder vor der Zeugung verursacht wurde, aber der Erfolg zu Lebzeiten eintritt. Als Rechtsvertzreter Ungeborener ist der pgleger der leibesfruch eingesetzt.

Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod oder der widerlegbaren amtlichen Todeserklärung bei Verschollenheit.

Ein Toter kann bedingt rechtsfähig sein, wenn der Schutz seiner Persönlichkeit in Gefahr ist oder seine Leiche. Beides ist zeitlich begrenzt (Moorleichen, Mumien, Reliquien).


Rechtsfähigkeit juristischer Personen:

Für juristische Personen gilt Typenzwang. Sie können durch Konzession oder Eintragung entstehen. Sie sind von ihren mitgliedern bzw. dem Mitgliederwechsel losgelöst. Ihr ontologischer Status ist umstritten, es stehen sich die Fiktionstheorie und die Theorie der realen Verbandspersönlichkeit gegenüber. Das BGB sieht vor allem zwei Formen vor:

a) Stiftung: ohne Mitglieder, Konzession

b) Verein: Mitglieder, Eintragung, keine Mitgliederhaftung

ba) wirtschaftlicher Verein bb) Idealverein

Des weiteren sind juristische Personen wie die AG, die GmbH und die Genossenschaft (jeweils Eintragung) relevant.

Rechtsfähigkeit ist eine graduelle Eigenschaft. Sie kommt des weiteren der Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (Mitgliederhaftung, Existenz abhängig von konkreten Mitgliedern (ggs. Verein)), nichtrechtsfähigen Vereinen (Normen ähnlich GdBR) und der Offenen Handelsgeselschaft zu.

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