Mittelbare Täterschaft

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Begriff

Mittelbarer Täter ist gemäß § 25 StGB I 2. Alt., wer die Tat durch einen anderen begeht.

Die Begehung ist das Gebrauch eines menschlichen Werkzeuges, welches rechtlich und faktisch unterlegen ist.

Der Gebrauch setzt eine unmittelbare dh, nicht nur mittelbare Einwirkung auf das Werkzeug voraus.

Ein menschliches Werkzeug ist unter anderem dann gegeben, wenn der Tatmittler objektiv tatbestandslos, ohne Vorsatz, rechtmäßig, schuldlos oder schuldunfähig handelt.

Die Tatherrschaft des Hintermanns ist Willensherrschaft und wird durch planvoll lenkenden Willen ermöglicht.


Abgrenzung

In Abgrenzung zur Anstiftung liegt mittelbare Täterschaf vor, wenn der Handelnde von der Schuldlosigkeit weiß.


Zurechnung

Auch der mittelbare Täter muss nicht für die Exzesse des Haupttäters haften.


Suizidfälle

Bei Suiziden oder Selbstverletzungen sind Täter und Opfer identisch. Es mangelt bei mittelbarer Täterrschaft dem Haupttäter an einer freiverantwortlichen Willensentscheidung, während der mittelbare Täter über Tatherrschft verfügt. Fraglich ist, wie der Mangel eine freiverantwortlichen Entscheidung in dieses Fällen zu bestimmen ist. Nach einer Ansicht ist die Frage entscheidend, ob das Werkzeug strafbar wäre, wenn es einen Dritten geschädigt hätte. Nach einer anderen Ansicht ist die Frage entscheidend, ob das Werkzeug in einen Schaden durch einen Dritten hätte rechtfertigend einwilligen können.


Mauerschützenrechtsprechung

Es soll nach dieser Rechtsprechung mittelbare Täterschaft möglich sein, auch wenn das Werkzeug volldeliktisch gehandelt hat. Voraussetzungen sind besonder staatliche, unternehmerische oder geschäftsähnliche Hierarchien, welche die Fungibiltät (Austauschbarkeit) des Werkzeuges begründen.


Irrtümer

a) durch den Hintermann gewollte Irrtümer des Werkzeuges

Strittig ist ob graduelle Tatbestandsirrtümer oder vermeidbare Verbotsirrtümer, welche durch den Hintermann hervorgerufen werden, mittelbare Täterschaft trotz Vollverantowrtlichkeit des Täters begründen können.

Eine Ansicht ertritt dies, die Verantortungstheorie lehnt dies ab. Der BGH hat stellt auf Art und Tragweite des Irrtums im Einzelfall ab.

b) durch den Hintermann ungewollte Irrtümer des Werkzeuges

Eine Ansicht lässt den error in persone vel obiecto des Werkzeuges stets als aberratio ictus des Hintermannes gelten.

Eine andere Ansicht differenziert: Ist dem Werkzeug die Individualisierung überlassen, so ist der Irrtum auch für den Hintermann irrelevant. Individualisiert aber schon der Hintermann, so ist eine Verwechslung aberratio ictus.

c) Irrtümer des Hintermannes über das Werkzeug

Glaubt der Hintermann irrigerweise, dass das Werkzeug schuldhaft handelt, so liegt Anstiftung vor.

Glaubt der Hintermann irrigerweise, dass das Werkzeug schuldlos handelt, so liegt nach herrschender Meinung Anstiftung vor.

Glaubt der Hintermann irrigerweise, dass das Werkzeug vorsätzlich handelt, so liegt trotz Tatherrschaft mangels Tatherrschaftswillen versuchte Anstiftung (§ 30 StGB) vor.

Glaubt der Hintermann irrigerweise, dass das Werkzeug vorsatzlos handelt, so liegt nach der Tatherrschaftslehre versuchte Anstiftung vor und nach der subjektiven Theorie mittelbare Täterschaft.

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