Haftung Dritter nach vertraglichen Grundsätzen

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Voraussetzungen

Die Voraussetzungen dieser Haftung sind in § 311 BGB III 2 geregelt. Erforderlich ist erstens die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens und zweitens eine erhebliche Beeinflussung des Vertragsschlusses.

Fallgruppen

Einerseits sind Fälle erfasst, bei denen der Vertreter oder Verhandlungsgehilfe einer Partei bei den Vertragsverhandlungen besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat. (Gebrauchtwagenhändler, welche Kundenwagen verkaufen)

Anderseits sind Fälle erfasst, bei denen Sachwalter aufgrund außergewöhnlicher Sachkunde oder besonderer persönlicher Zuverlässigkeit besonderen Einfluss auf des Vertragsschluss nehmen. (Gutachter, Anwälte, Steuerberater)

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