Unerlaubte Handlung
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Ziel im Recht der unerlaubten Hanlungen ist der Ausgleich von Schäden und die Verhaltenssteuerung.
Nach dem Grundsatz "casum sentit dominus" fällt ein SChaden grundsärtlich dem zu Last , der ihn erlitten hat. Eine Abwälzung bedarf einer Rechtfertigung, welche im Prinzip des Verschuldens zu erblicken ist.
Zudem gibt es in der modernen WElt eine Unzahl unkontrollierbarer Riskiken, die auch bei höchster Sorgfalt nicht zu vermeiden sind. Enstehen durch sie Schäden so sollen die Verursaccher und Nutznießer zur Kasse gebeten werden.
Das Deliktsrecht ist in den §§ 823 - 853 BGB normiert.
Statt einer großen Generalklausel gibt es drei kleine.
- § 823 BGB II