Grundrechtsberechtigung

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Jedermannsrechte

Jedermannsrechte isnd Menschenrechte.

Deutschenrechte

Deutschenrechte sind beispielsweise § 8 GG, § 9 GG I, § 11 GG, § 12 GG I, § 16 GG, § 20 GG IV, § 33 GG.

Der Begriff "Deutscher" richtet sich nach § 116 GG I.

Die Deutschenrechte gelten wohl auch weitgehend für Europäer.

Geburt bis Tod

Grundrechte können wie beispielsweise die Allgemeinen Persönlichkeitsrechte noch vor der Geburt und nach dem Tod gelten. Umstritten ist die Grundrechtsberechtigung des nasciturus. Auch die Organentnahme an Leichen berührt die Grundrechte.

Minderjährigkeit

Die Grundrechtsmündigkeit kann fließend anhand der Grundrechtsreife dh der Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit bestimmt werden.

Die Grundrechtsmündigkeit kann auch starr durch den Gesetzgeber definiert werden. Dies geschieht in abhängigkeit der besonderen Grundrechte. Solche die die Grundlagen der menshlichen Existenz berühren gelten von Geburt an. Solche die etwa von der Geschäftsfähigkkeit abhängen, gelten nach den jeqweiligen Regeln des Bürgerlichen Rechts.

Es sind in der Diskussion um die Grundrechtsmündigkeit besonders drei Problemkreise zu unterscheiden. Im Verhältnis des Minderjährigen zum Staate sind keine Einschränkungen der Mündigkeit geboten. Im Verhältnis des Minderjährigen zu seinen Eltern gelten die Grundrechte durch das elterliche Erziehungsrecht begrenzt. Dies berührt beispielsweise die Religionsfreiheit. Familiengerichet haben hier die Aufgabe die grundlegenden Rechte der Kinder zu wahren. In Fragen der Prozessfähigkeit für Verfassungsbeschwerden haben Minderjährige keine Rechte.

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