§ 106 BGB

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Revision as of 18:12, 17 December 2006 by 89.57.41.0 (Talk)

Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.


Eintritt der Volljährigkeit: § 2 BGB

Einwilligung des gesetzlichen Vertreters: § 107 BGB

Vertretung des Kindes: § 1629 BGB

Vertragsschluss ohne Einwilligung: § 108 BGB

Widerrufsrecht des anderen Teils: § 109 BGB

Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln: § 110 BGB

Einseitige Rechtsgeschäfte: § 111 BGB

Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts: § 112 BGB

Dienst- oder Arbeitsverhältnis: § 113 BGB

Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter: § 165 BGB (§ 164 BGB)

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