§ 78 GG
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Revision as of 12:33, 16 January 2007 by 141.48.157.16 (Talk)
Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.
Fallgruppen:
1) Zustimmung (Zustimmungsgesetze)
2) keine Anrufung des Vermittlungsausschusses (Zustimmungsgesetze)
3) kein Einspruch (Einspruchsgesetze)
4) Einspruch zurückgenommen (Einspruchsgesetze)
5) Überstimmung (Einspruchsgesetze)