§ 164 BGB

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Wirkung der Erklärung des Vertreters

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.


Es gibt das Bedürfnis, dass jemand für einen anderen rechtsgeschäftlich handelt. Es kann sich aus tatsächlichen Gründen wie Abwesenheit, Unkenntnis oder Aufwand ergeben oder aus rechtlichen Gründen wie der Geschäftsunfähigkeit.

I: Obwohl ein Vertreter handelt, treffen die Rechtsfolgen den Vertretenen, wie wenn dieser rechtsgeschäftlich gehandelt hätte.

Neben der aktiven Stellvertretung nach I gibt es die passive Stellvertretung nach III (Empfangsverstretung).

Aus den Interessen des Dritten ergibt sich die Erfordernis der Offenkundigkeit. Die Stellvertretung muss erkennbar sein, weil der Dritte ein Recht auf die Kenntnis seines Geschäftspartners hat. (Er könnte ja unvermögend oder arm sein.) Ist die Ist die Offenkundigkeit nicht gegeben, so ist der Vertreter der Geschäftspartner.

Bei fehlender Vollmacht werden die Interessen des Dritten durch § 179 BGB geschützt.

Die Interessen des Vertretenen werden insbesondere durch seine Kompetenz die Vollmacht zu vergeben berücksichtigt.

Abgrenzungen

a) Vertretung bei Tathandlung

b) Abschlussvermittlung

c) mittelbare Stellvertretung

d) Botenschaft

e) Handeln unter fremden Namen

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