§ 32 StGB

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Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.


Die Notwehr begründet sich aus dem individuellen Rechtsgüterschutz und der allgemeinen Rechtsbewährung.

1. Notwehrlage

Ein Angriff ist jede durch eine menschliche Handlung drohende Verletzung rechtlich geschützter individueller Güter.

Ausgeschlossen somit aufgrund mangelnder Handlungsqualität: A stürzt vom Dach in eine Menschenmenge. Auch ein Unterlassen kann im Falle einer besonderen Schutzpflicht (Garantenstellung) ein Angriff sein. (Nichtstillen des Kindes)

Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Dies schließt Präventvmaßnahmen aus.

Ein Anriff ist rechtswidrig, wenn er im Widerspruch zur Rechtsordnung steht und der Angegriffene ihn nicht dulden braucht.

2. Notwehrhandlung

gegen Angreifer

Eignung

Erforderlichkeit (mildesmögliches)

Gebotenheit (Interessenabwägung)

3. Verteidigungwille

4. Notwehrüberschreitung (§ 33 StGB)

5. Putativnotwehr

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