§ 667 BGB

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Revision as of 09:00, 21 June 2007 by 89.57.19.20 (Talk)

Herausgabepflicht

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.


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