§ 315c StGB

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Gefährdung des Straßenverkehrs

(1) Wer im Straßenverkehr

1. ein Fahrzeug führt, obwohl er

a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder

b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder

2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos

a) die Vorfahrt nicht beachtet,

b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,

c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,

d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,

e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,

f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder

g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder 2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



Fahrzeugführer

Täter der Norm kann nur sein, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt dh, derjenige, der es allein- oder mitverantwortlich in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum lenkt.


Deliktstyp

Die Norm ist ein konkretes Gefährdungsdelikt, erst mit Herbeiführung einer konkreten Gefahr ist es vollendet.


Absolute und relative Fahruntüchtigkeit

Ein Kraftfahrer ist fahruntüchtig, wenn seine Gesamtleistungsfähigkeit durch Enthemmung (=Selbstüberschätzung, erhöhte Risikobereitschaft, Verlust von Umsicht und Besonnenheit) sowie infolge geistig-seelischer oder körperlicher Leistungsausfälle so weit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke sicher zu führen.

Absolute Fahruntüchtigkeit ist nach der neueren Rechtsprechung bei allen Kraftfahrern schon bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille gegeben.

Relative Fahruntüchtigkeit kommt in Betracht, wenn der Grenzwert von 1,1 Promille nicht erreicht oder nicht nachgewiesen ist und zusätzlich bestimmte rauschspezifische Ausfallserscheinungen den Schluss auf eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit zulassen. Relative und Absolute Fahruntüchtigkeit unterscheiden sich nicht durch den Grad der Unsicherheit sondern nur durch die Anforderungen an den Nachweis.


Gefahrverursachung

Durch die Tathandlung muss zumindest für eines der gennanten Individualrechtsgüter eine konkrete Gefahr verursacht worden sein, in der sich die Pflichtwidrigkeit des Täterverhaltens realisiert und bei der das Ausbleiben eines Verletzungsschadens weitgehend vom Zufall abhängt. Fremden Sachen muss ein bedeutender Wert (mind. 750 €) zukommen.


Streitfragen

Umstritten ist, ob der Tatbestand verwirklicht ist, wenn das vom Täter benutzte ihn nicht gehörende Fahrzeug gefährdet ist.

Weiterhin ist es strittig, ob in Trunkenheit des Fahrers bereits eine konkrete Gefährdung der Mitfahrer liegt und ob die gefährdeten Mitfahrer in die Tat einwilligen können.

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