Rechtswidrigkeit

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Definition: Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie einen Unrechtstatbestand verwirklicht und nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt wird.

Eine Rechtfertigung ergibt sich aus der Kollision einen Unrechtstatbestandes und eines Erlaubnistatbestandes.

Es gibt den objektiven Erlaubnistatbestand und den subjektiven Erlaubnistatbestand (Wissen und Wille), insbesondere der Rettungswille (Notstand), der Verteidigungswille (Notwehr) und die Kenntnis des Rechtsverzichts (Einwilligung).

Erlaubnistatbestände können auch dem Gewohnheitsrecht entsprechen.

Charakteristisch für die Rechtfertigung ist, dass sie das Opfer belastet indem sie den Täter entlastet. Dem entspricht die Duldungspflicht des Opfers.

Grundgedanke der Rechtfertigung ist eine Rechtsgutabwägung .

Diese wurde in den Fällen des § 32 StGB und § 227 BGB durch den Gesetzgeber vorgenommen, welcher den generellen Vorrang des angegriffenen Interesses vor dem Interesse des Angreifers bestimmt.

Abwägung wird durch den Richter in den Fällen des § 34 StGB und § 904 BGB vorgenommen.

Abwägung durch das Opfer gewschieht durch die Einwilligung.

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