§ 106 BGB

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Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.


Eintritt der Volljährigkeit: § 2 BGB

Einwilligung des gesetzlichen Vertreters: § 107 BGB

Vertretung des Kindes: § 1629 BGB

Vertragsschluss ohne Einwilligung: § 108 BGB

Widerrufsrecht des anderen Teils: § 109 BGB

Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln: § 110 BGB

Einseitige Rechtsgeschäfte: § 111 BGB

Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts: § 112 BGB

Dienst- oder Arbeitsverhältnis: § 113 BGB

Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter: § 165 BGB (§ 164 BGB)

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