§ 106 BGB
From Ius
Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
Eintritt der Volljährigkeit: § 2 BGB
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters: § 107 BGB
Vertretung des Kindes: § 1629 BGB
Vertragsschluss ohne Einwilligung: § 108 BGB
Widerrufsrecht des anderen Teils: § 109 BGB
Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln: § 110 BGB
Einseitige Rechtsgeschäfte: § 111 BGB
Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts: § 112 BGB
Dienst- oder Arbeitsverhältnis: § 113 BGB
Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter: § 165 BGB (§ 164 BGB)