Deliktarten

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Eine unselbsttändige Abwandlung ist die Erweiterung um spezielle zwingende und abschließende Merkamle als Qualifizierung und Privilegierung.
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Eine selbstständige Abwandlung stellt ein Delikt mit eigenständigen Unwert da.
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Sie liegen vor wenn der Unwertsgehalt (Erfolg, Handlung, Gesinnung) abschließend und zwingend abgewandelt ist.

Revision as of 19:54, 5 November 2007

Vergehen & Verbrechen

Vergehen sind Delikte, welche mit geringer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.

Verbrechen sind Delikte, welche mit Freiheitstrafe über einem Jahr geahndet werden. (§ 12 StGB; Die Unterteilung in Verbrechen und Vergehen richtet sich nach dem angedohten nich dem verhängten Strafmaß. Die Unterscheidung wird in der Strafbarkeit des Versuchs relevant.)


Versuch & Vollendung

Versuchte Verbrechen sind stets strafbar, versuchte Vergehen nur wenn das Gesetz es vorsieht (§ 23 StGB I).


Vorsatz & Fahrlässigkeit (§ 15 StGB)


Grundtatbestand

Ein Grundtatbestand ist die Grundform eines Deliktstyps.


unselbsttändige Abwandlung

Eine unselbsttändige Abwandlung ist die Erweiterung um spezielle zwingende und abschließende Merkamle als Qualifizierung und Privilegierung.

(qualifizierender (verschärfender) & privilegierender (mildernder) Art, welche einander sperrend oder ergänzend beeinflussen können)


selbstständige Abwandlung

Eine selbstständige Abwandlung stellt ein Delikt mit eigenständigen Unwert da.

Sie liegen vor wenn der Unwertsgehalt (Erfolg, Handlung, Gesinnung) abschließend und zwingend abgewandelt ist.


Tätigkeit & Erfolg

Tätigkeitsdelikte treten schon durch das Tätigwerden ohne Erfolg ein. (Meineid, § 153 StGB)

Erfolgsdelikte setzen den Erfolg voraus. (Totschlag, § 211 StGB)


Verletzung & Gefährdung

Verletzungsdelikte bezeichen die reale Schädigung des Handlungsobjekts (Sachbeschädigung § 303 StGB).

Gefährdungsdelikte bezeichnen die Herbeiführung einer Gefahr für das Schutzobjekt. Konkrete Gefärdungsdelikte treten ein wenn die Gefahr als Folge einer Handlung tatsächlich wirksam wird (§ 315c StGB I). Abstrakte Gefährdungsdelikte treten durch ein bestimmtes Verhalten ein, unabhängig von der tatsächlichen Gefahr (§ 316 StGB).


Dauer & Zustand

Dauerdelikte treten ein wenn der Bestand des rechtswidrigen Zustandes vom Täterwillen abhängt (Freiheitsberaubung § 239 StGB).

Zustandsdelikte treten ein wenn Herbeiführung und Vollendung zusammenfallen (§ 303 StGB).


Begehung & Unterlassen

Begehungsdelikte treten durch aktives Handeln ein.

Unterlassensdelikte treten durch passives Unterlassen ein. Ist dies Unterlassen durch Garantenstellung rechtswidrig ist es ein echtes Unterlassensdelikt (nur mit § 13 StGB). Ist dieses Unterlassen ein willentliches Geschehenlassen in einer selbstverschuldeten Notlage spricht man von einem unechten Unterlassensdelikt (Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB).


Allgemein & Spezial

Allgemeindelikte können durch jeden begangen werden.

Spezialdelikte können nur von besonderen Personen begangen werden. Bei echten Spezialdelikten (§ 331 StGB) ist Subjektqualität strafbegründend. Bei unechten Spezialdelikten (§ 340 StGB) ist besondere Subjektsqualität lediglich strafschärfend.


Eigenhändig

Eigenhändige Delikte schließen Straftaten durch Beihilfe aus (Verwandtenbeischlaf).


Unternehmen

Das unmittelbare Ansetzen fällt mit der Vollendung zusammen. (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)

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