Rechtsfolgen des Rücktritts

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'''Rückgewähr in natura'''
 
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Nach [[§ 346 BGB]] I ist jede Partei verpflichtet, die empfangene Leistung in natura zurückzugewähren. Wurde Eigentum erlangt, so muss dem Rückgewährgläubiger die Sachherrschaft verschafft werden.
 
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'''Wertersatz'''
 
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Kann die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht in natura zurückzugewährt werden, so muss der Schuldner nach [[§ 346 BGB]] II grundsätzlich Wertersatz leisten.
 
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''a)  Ausschluss der Rückgewähr nach der Natur des Erlangten''
 
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[[§ 346 BGB]] II 1 Nr.1 nennt zunächst den Fall, dass die Rückgewähr nach der Natur der Erlangten ausgeschlossen ist. Dies gilt beispielsweise für Dienst- und Werkleistungen.
 
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''b) Verbrauch, Veräußerung, Belastung, Verarbeitung, Umgestaltung''
 
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Nach [[§ 346 BGB]] II 1 Nr.2 besteht eine Wertersatzleistung in den genannten Fällen, auch dann, wenn der Schuldner in der Lage wäre, die Aktion wieder rückgängig zu machen.
 
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''c)Verschlechterung oder Untergang''
 
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Auch bei Verschlechterung oder Untergang des Gegenstandes ist Wertersatz zu leisten, nicht jedoch bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme. Dies gilt auch für alle anderen Fälle der Unmöglichkeit der Rückgewähr des Erlangten.
 
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''d)Berechnung des Wertersatzes''
 
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Der Umfang der Wertersatzes bemisst sich nach der Gegenleistung oder dem objektiven Wert des Gegenstandes um das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu bewahren. Dies steht unter der Prämisse, dass die empfangene Leistung mangelfrei íst. Die Norm gilt also nicht, wenn der Rücktritt aufgrund Schlechtleistung erfolgt.
 
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''e) Ausschluss des Anspruchs auf Wertersatz''
 
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In den Fällen des [[§ 346 BGB]] III 2 kann eine Pflicht zum Wertersatz nicht interessengerecht sein.
 
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'''Nutzungen'''
 
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Nutzungen sind gemäß [[§ 346 BGB]] I herauszugeben, auch wenn sie gemäß [[§ 347 BGB]] I 1 bei ordnungswidriger Wirtschaft nicht erlangt wurden.
 
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'''Verwendungen'''
 
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Gibt der Rückgewährschuldner den Gegenstand zurück, so muss der Gläubiger nach [[§ 347 BGB]] II 1 die notwendigen Verwendungen ersetzten und die anderen, sog. nützliche Aufwendungen gemäß [[§ 347 BGB]] II 2  insoweit, wie der Gläubiger durch sie bereichert ist.
 
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'''Der Anspruch auf Schadensersatz'''
 
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Wird der Gegenstand nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgegeben, so kann der Gläubiger Schadensersatz erlangen. Gemäß [[§ 346 BGB]] IV sind [[§ 280 BGB]] ff. analog anzuwenden. Dies führt zu erheblichen Auslegungsproblemen.
 
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Unproblematisch ist der Fall, dass Untergang oder Verschlechterung nach der Rücktrittserklärung eintreten, denn es liegt eine gewöhnliche Pflichtverletzung, in diesem Falle der Rückgewähr, vor.
 
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Problematisch ist hingegen der Fal, dass die Verschlechterung oder der Untergang erst nach der Erklärung des Rücktritts eintritt. Ist das Rücktrittsrecht vertraglich geregelt, so müssen die Pateien mit der Möglichkeit einer Rückgewähr rechnen und die Leistungsgegenstände sorgfältig behandeln. Sind die Rücktrittsrechte jedoch lediglich gesetzlich geregelt, so kann den Parteien auch keine vorsätliche Schädigung zum Vorwurf gemacht werden.
 
[[category: Bürgerliches Recht]]
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Current revision as of 12:09, 16 June 2007

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