§ 386 BGB

From Ius

(Difference between revisions)

Current revision as of 10:38, 2 June 2007

Kosten der Versteigerung

Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.


Personal tools