Aufrechnung

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Revision as of 10:27, 2 June 2007

Schulden zwei Personen einander gleichartige Leistungen kann gemäß § 387 BGB rechtsgestaltend die Aufrechnung erklärt werden.

Funktion

Die Aufrechnung vereinfacht die Abwicklung des Vertrages, gibt in Tilgungsfunktion den Erklärenden die Möglichkeit seine Verbindlichkeiten zu erfüllen und in Vollstreckungsfunktion seine Forderungen durchzusetzen.

Voraussetzungen

a) Aufrechnungslage

Erforderlich ist zunächst, dass die Forderungen zwischen denselben Parteien bestehen. Dem Aufrechungsgegner also eine Haupt- oder Passivforderung gegen den Erklärenden und diesem wiederum eine Gegen- oder Aktivforderung zusteht. (Gegenseitigkeit der Forderungen)

Die gegenseitig geschuldeten Leistungen müssen ihrem Gegenstand nach gleichartig sein. Aufrechnung kommt also nur bei Geld- und Gattungsschulden über vertretbare Sachen (§ 91 BGB) in Betracht. (Gleichartigkeit der Forderungen)

Die Gegenforderung muss durchsetzbar dh, vollwirksam (nicht einredebehaftet) und fällig sein. (Durchsetzbarkeit der Forderungen)

Die Hauptforderung muss ebenfalls wirksam (aber nicht notwendig einredefrei) und erfüllbar sein. (Wirksamkeit und Erfüllbarkeit der Hauptforderung)

b) Aufrechungserklärung

Die Aufrechnungserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Da die Aufrechnung ein einseitiges Rechtsgeschäft ist, darf sie zum Zwecke der Rechtssicherheit nicht bedingt oder befristet sein.

c) keine Ausschluss der Aufrechnung

Die Aufrechnung kann durch Vertrag und auch in den AGBen sowie durch Gesetz ausgeschlossen sein, beispielsweise kann eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nicht aufgerechnet werden um Privatrache zu vermeiden.

Rechtsfolge

Die Aufrechnung hat zur Folge, dass beide Forderungen soweit sie sich decken, nach § 389 BGB mit rückwirkender Kraft (ex tunc) erlöschen.

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