Cic

From Ius

(Difference between revisions)
Line 1: Line 1:
-
'''vorvertragliche Pflichtverletzung'''
 
Ein Schuldverhältnis kann sich gemäß § [[§ 311 BGB]] II auch aus culpa in contrahendo ergeben.  
Ein Schuldverhältnis kann sich gemäß § [[§ 311 BGB]] II auch aus culpa in contrahendo ergeben.  
-
''a) Begriff''
+
'''Begriff'''
Das Verhältnis der Beteiligten ist unter die Fallgruppen des [[§ 311 BGB]] II zu subsumieren.
Das Verhältnis der Beteiligten ist unter die Fallgruppen des [[§ 311 BGB]] II zu subsumieren.
Line 15: Line 14:
Als Argumentationshilfe kann die Definition nach altem Recht bieten: Ein vorvertragliches Schuldverhältnis ist nicht bereits jeder gesteigerte soziale Kontakt sinder vielmehr ein vertragsähnliches Vertrauensverhältns, das zumindest mittelbar zu Vertragsschluss führen kann und führen soll.
Als Argumentationshilfe kann die Definition nach altem Recht bieten: Ein vorvertragliches Schuldverhältnis ist nicht bereits jeder gesteigerte soziale Kontakt sinder vielmehr ein vertragsähnliches Vertrauensverhältns, das zumindest mittelbar zu Vertragsschluss führen kann und führen soll.
-
''Grundlage''
+
'''Grundlage'''
Grundlage der vorvertraglichen Schutzpflichten ist das Vertrauensverhältnis zwischen den potentiellen Vertragspartnern.
Grundlage der vorvertraglichen Schutzpflichten ist das Vertrauensverhältnis zwischen den potentiellen Vertragspartnern.
-
''b) Vorteil''
+
'''Vorteil'''
Der Vorteil der cic gegnüber den deliktischen Ansprüchen ist der umfassende Vermögensschutz, die Verschuldenszurechung und die Beweislastumkehr.
Der Vorteil der cic gegnüber den deliktischen Ansprüchen ist der umfassende Vermögensschutz, die Verschuldenszurechung und die Beweislastumkehr.
-
''c) Anspruchsgrundlage''
+
'''Anspruchsgrundlage'''
Die Entstehung des Schuldverhältnises ist in [[§ 311 BGB]] II normiert, dieer Inhalt der Schutzpflicht in [[§ 241 BGB]] II und die Haftung in [[§ 280 BGB]] I.
Die Entstehung des Schuldverhältnises ist in [[§ 311 BGB]] II normiert, dieer Inhalt der Schutzpflicht in [[§ 241 BGB]] II und die Haftung in [[§ 280 BGB]] I.
Line 29: Line 28:
Anspruchsgrundlage für Schadensersatz aus vorvertraglicher Pflichtverletzung ist [[§ 280 BGB]] I iVm [[§ 311 BGB]] II und [[§ 241 BGB]] II.
Anspruchsgrundlage für Schadensersatz aus vorvertraglicher Pflichtverletzung ist [[§ 280 BGB]] I iVm [[§ 311 BGB]] II und [[§ 241 BGB]] II.
-
''d) Schema''
+
'''Schema'''
* Anwendbarkeit
* Anwendbarkeit
Line 45: Line 44:
* Rechtsfolge
* Rechtsfolge
-
''e) Fallgruppen''
+
'''Fallgruppen'''
* Schutzpflichtverletzungen
* Schutzpflichtverletzungen

Revision as of 08:34, 3 May 2007

Ein Schuldverhältnis kann sich gemäß § § 311 BGB II auch aus culpa in contrahendo ergeben.

Begriff

Das Verhältnis der Beteiligten ist unter die Fallgruppen des § 311 BGB II zu subsumieren.

Verhandlungen (Nr.1) sind im engeren Sinne zu verstehen.

Vertragsanbahnung (Nr.2) beginnt schon bei Ladeneintritt.

Geschäftliche Kontakte (Nr.3) sind ein Auffangtatbestand.

Als Argumentationshilfe kann die Definition nach altem Recht bieten: Ein vorvertragliches Schuldverhältnis ist nicht bereits jeder gesteigerte soziale Kontakt sinder vielmehr ein vertragsähnliches Vertrauensverhältns, das zumindest mittelbar zu Vertragsschluss führen kann und führen soll.

Grundlage

Grundlage der vorvertraglichen Schutzpflichten ist das Vertrauensverhältnis zwischen den potentiellen Vertragspartnern.

Vorteil

Der Vorteil der cic gegnüber den deliktischen Ansprüchen ist der umfassende Vermögensschutz, die Verschuldenszurechung und die Beweislastumkehr.

Anspruchsgrundlage

Die Entstehung des Schuldverhältnises ist in § 311 BGB II normiert, dieer Inhalt der Schutzpflicht in § 241 BGB II und die Haftung in § 280 BGB I.

Anspruchsgrundlage für Schadensersatz aus vorvertraglicher Pflichtverletzung ist § 280 BGB I iVm § 311 BGB II und § 241 BGB II.

Schema

  • Anwendbarkeit
  • vorvertragliche Sonderverbindung
  • Pflichtverletzung
  • Rechtswidrigkeit
  • Vertrtenmüssen
  • Schaden
  • Rechtsfolge

Fallgruppen

  • Schutzpflichtverletzungen

Der Ladenraum birgt Gefahren.

  • Abschluss unwirksamer Verträge

Eine Seite erkennt die Formpflicht und weist darauf nicht hin.

  • Abschluss nachteiliger Verträge

Hier kann der Vertrauensschaden ersetzt werden. Problematisch ist ob auch eine Vertragsaufhebung möglich ist. § 123 BGBund § 124 BGB könnten spezieller sein, da sie die erst arglistige Täuschung zum Gegenstand einer schwierigeren Anfechtung machen, wohingegen cic schon die fahrlässige Täuschung umfasst. Entscheidend ist ob § 241 BGB I lediglich das Vermögen oder auch die Freiheit schützt.

  • Nichtzustandekommen wirksamer Veträge

In der Regel besteht beim Abbruch von Vertragsverhandlungen keine Haftung. Wurde aber durch die Verhandlungen ein besonderes Vertrauensverhältnis geschaffen und zu nachteiligen Dispositionen veranlasst so kann aus cic geaftet werden.

nachvertragliche Pflichtverletzung (§ 280 BGB, § 242 BGB)

begründet sich aus der Fortwirkung des Vertrauens

Retrieved from "http://72.14.177.54/Ius/Cic"
Personal tools