§ 362 BGB
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Revision as of 15:57, 2 May 2007
Erlöschen durch Leistung
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung.
Definition
Erfüllung ist das Bewirken der geschuldeten Leistung durch den Schuldner an den Glaübiger oder einen Dritten.
a) Bewirken
Maßgeblich für das Bewirken ist der Leistungserfolg, nicht die Leistungshandlung.
b) Schuldner
Die Leistung kann nur durch den Schuldner oder einen leistungsberechtigten Dritten (§ 267 BGB, § 268 BGB) bewirkt werden. Dritte können keine höchstpersönlichen Leistungspflichten bewirken.
c) Gläubiger
Die Leistung kann auch an einem berechtigten Vertreter des Schuldners bewirkt werden.
Unter Umständen ist der Gläubiger nicht empfangszuständig. Dies gilt bei Geschäftsunfäigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit oder bei Pfändung der Forderung, Insolvenz des Gläubigers, Testamentsvollstreckung...
d) Wirkung
Durch die Erfüllung erlischt die Leistungspflicht, dh das Sculdverhältnis ieS, nicht jedoch das Schuldverhältnis iwS samt Schutz- und Nebenpflichten...
Quittung, Schuldschein und Beweislast
Der Schuldner kann gemäß § 368 BGB ein Quittung verlangen.
Der Schuldner kann gemäß § 371 BGB die Herausgabe des Schuldscheins verlangen.
Die Beweislast für eine nicht ordentlich erbrachte Leistung richtet sich nach § 363 BGB.