Verhältnismäßigkeit

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Das Gebot der Verhältnismäßigkeit beschreibt die Beziehung von Eingriff und Ziel. Es müssen Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit Beachtung finden. Erforderlichkeit ergibt sich aus dem Mangel an schonenderen Alternativen mit derselben Eignung. Angemessenheit wird durch Abwägung unter Beachtung des Ranges der abstrakten Rechtsgüter und der praktischen Auswirkung gefunden.
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* legitimität des Ziels
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* Legitimität des Zwecks
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* Eignung
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* Erforderlichkeit
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Erforderlichkeit ergibt sich aus dem Mangel an schonenderen Alternativen mit derselben Eignung.
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* Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit ieS)
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Angemessenheit wird durch Abwägung unter Beachtung des Ranges der abstrakten Rechtsgüter und der praktischen Auswirkung gefunden.
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]

Revision as of 18:22, 18 April 2007

  • legitimität des Ziels
  • Legitimität des Zwecks
  • Eignung
  • Erforderlichkeit

Erforderlichkeit ergibt sich aus dem Mangel an schonenderen Alternativen mit derselben Eignung.

  • Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit ieS)

Angemessenheit wird durch Abwägung unter Beachtung des Ranges der abstrakten Rechtsgüter und der praktischen Auswirkung gefunden.

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