Grundrechte

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Einige Landesverfassungen haben keine Grundrechte. (Hamburg, Schleswig-Hollstein)
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Landesverfassungsgerichte sind an die Bundesverfassungsgrundrechte gebunden insb. wenn sie Bundesproßessrecht anwenden. Haben Ermessensspielraum so haben sie auch die Landesgrundrechte zu beachten.
Das Bundesverfassungsgericht ist lediglich an die Grundrechte des Bundes gebunden. Bei systematischen Auslegungen jedoch, nimmt das Bundesverfassungsgericht mitunter auf die Grundrechte der Länder bezug.
Das Bundesverfassungsgericht ist lediglich an die Grundrechte des Bundes gebunden. Bei systematischen Auslegungen jedoch, nimmt das Bundesverfassungsgericht mitunter auf die Grundrechte der Länder bezug.

Revision as of 18:55, 11 April 2007

Grundrechte

Die Grundrechte sind im ersten Abschnitt in den §§ 1 bis 19 GG geregelt. Allerdings enthält dieser Abschnitt auch Normen über grundrechte und Organisationsrechte: § 7 GG I, VI, § 13 GG VI, § 33 GG.

grundrechtsgleiche Rechte

§ 20 GG IV, § 33 GG, § 38 GG, § 101 GG, § 103 GG, § 104 GG stehen auf einer Stufe mit den Grundrechten. Dies ist explizit in § 93 GG I Nr. 4a bestimmt.

Normen über Grundrechte

§ 1 GG III, § 19 GG I, II, III gelten bis auf das Zitiergebot auch für grundrechtsgleiche Rechte.

Offenheit

Die Grundrechte sind als Verfassungsrecht offen formuliert. Dies ermöglicht Flexibilität wie Beliebigkeit und stellt eine besondere Ermächtigung für das Bundesverfassungsgerciht da, dessen case-law eine Grundlage der Grundrechte ist.

Normprägung

Durch die Offenheit der Grundrechte ist ihr Gehalt wesentlich durch nachrangige Normen ausgefüllt.

Politizität

Grundrechte sind im höchstmaße politisch und berühren die Probleme politischer Rechtssprechung.

Multifunktionalität

Grundrechte füllen verschiedene, mitunter konkurrierende Funktionen aus.

Univeraslität

Einerseits finden sie sogar auf Bagatellen Anwendung, andernseits greifen aie auf andere Rechtsgebite über. Diese Univeralität ist eine deutsche Besonderheit.

Grundrechte und Demokratie

Der totalen Herrschaft der Mehrheit steht der Minderheitenschutz nach dem Grundgedanken der freiheitlich demokratischen Grundordnung entgegen. Die Grundrechte sind der Garant dieser mehrheitseinschränkenden Freiheit. Das Freiheitsprinzip steht neben den Staatsstrukturprinzipien.

In Frankreich wird in Anlehnung an Rousseau in der Abwägung von Freiheit und Mehrheit letztere bevorzugt.

In Amerika wird aufgrund der Erfahrung der politischen Verfolgung in den Heimatländern die Freiheit stärker gewichtet als die Mehrheit.

Auslegung

  • EMRK-konforme Interpretation
  • rechtsvergleichende Interpretation (inbs. surpreme court)
  • keine notwendige Geltung einfachgesetzlicher Definitionen

Arten

  • Kultur insb. Kunst, Wissenschaft, Universität/Schule, Medien (§ 5 GG, § 7 GG)

Grundrechte des Bundes und der Länder

Die meisten Landesverfassungen haben eigene Grundrechte. (Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pflaz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Hessen)

Einige Landesverfassungen haben die Grundrechte des Grundgesetzes inkorporiert. (Baden-Würrtenberg, Niedersachsen)

Einige Landesverfassungen haben keine Grundrechte. (Hamburg, Schleswig-Hollstein)

Landesverfassungsgerichte sind an die Bundesverfassungsgrundrechte gebunden insb. wenn sie Bundesproßessrecht anwenden. Haben Ermessensspielraum so haben sie auch die Landesgrundrechte zu beachten.

Das Bundesverfassungsgericht ist lediglich an die Grundrechte des Bundes gebunden. Bei systematischen Auslegungen jedoch, nimmt das Bundesverfassungsgericht mitunter auf die Grundrechte der Länder bezug.

Da § 142 GG lex specialis zu § 31 GG ist gelten Bundesgrundrechte bei der Kollision mit Landesgrundrechten.

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