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allgemeines Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB, § 274 BGB)
Bei gegenseitigen Pflichten kann ein Teil die Leistung zurückbehalten, bis der eigene Anspruch erfüllt ist (§ 273 BGB I).
Dieses Recht ist als Einrede ausgestaltet.
Voraussetzungen:
- Gegenseitigkeit
- Konnexität (aus demselben rechtlichen Verhältnis)
- Gegenanspruch vollwirksam, durchsetzbar und fällig
- kein Ausschluss durch Rechtsgeschäft, Gesetz, Natur des Schuldverhältnisses (verderbliche Waren) oder Treu und Glauben