Inhalt

From Ius

(Difference between revisions)
 
Line 1: Line 1:
-
Voraussetzungen eines Schuldverhältnisses ist die Bestimmung bzw. Bestimmbarkeit seines Inhaltes, den Leistungspflichten.
 
-
'''Bestimmung durch Parteivereinbarung'''
 
-
 
-
Die Parteien können den Inhalt des Schuldverhältnisses bestimmen. Neben den üblichenm Schranken durch gesetzliche Verbote ([[§ 134 BGB]]), Sitten ([[§ 138 BGB]] I), Treu und Glauben ([[§ 242 BGB]]), AGB ([[§ 305 BGB]] ff.) sind hier vor allem relevant das Verbot der Verfügung über künftiges Vermögen ([[§ 311b BGB]] II) und über den Nachlass eines Dritten ([[§ 311b BGB]] IV).
 
-
 
-
'''Bestimmung durch eine Partei oder durch einen Dritten'''
 
-
 
-
Die Bestimmung der Pflichten kann einer Partei oder einem Dritten überlassen werden. Dies ist ausfühlich normiert in [[§ 315 BGB]] ff. Vorrang hat aber die ergänzende Auslegung.
 
-
 
-
'''Bestimmung durch dispositives Recht'''
 
-
 
-
Falls weder durch Vereinbarung noch durch eine Partei oder einen Dritten die Leistungspflichten bestimmt wurden, so greift dispositives Recht.
 
-
 
-
[[category: Bürgerliches Recht]]
 

Current revision as of 08:24, 6 April 2007

Personal tools