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Die Bestimmung der Pflichten kann einer Partei oder einem Dritten überlassen werden. Dies ist ausfühlich normiert in [[§ 315 BGB]] ff. Vorrang hat aber die ergänzende Auslegung.
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Falls weder durch Vereinbarung noch durch eine Partei oder einen Dritten die Leistungspflichten bestimmt wurden, so greift dispositives Recht.
[[category: Bürgerliches Recht]]
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Revision as of 14:59, 5 April 2007

Voraussetzungen eines Schuldverhältnisses ist die Bestimmung bzw. Bestaimmbarkti seines Inhaltes, den Leistungspflichten.

Bestimmung durch Parteivereinbarung

Die Parteien können den Inhalt des Schuldverhältnisses bestimmen. Neben den üblichenm Schranken durch gesetzliche Verbote (§ 134 BGB), Sitten (§ 138 BGB I), Treu und Glauben (§ 242 BGB), AGB (§ 305 BGB ff.) sind hier vor allem relevant das Verbot der Verfügung über künftiges Vermögen (§ 311b BGB II) und über den Nachlass eines Dritten (§ 311b BGB IV).

Bestimmung durch eine Partei oder durch einen Dritten

Die Bestimmung der Pflichten kann einer Partei oder einem Dritten überlassen werden. Dies ist ausfühlich normiert in § 315 BGB ff. Vorrang hat aber die ergänzende Auslegung.

Bestimmung durch dispositives Recht

Falls weder durch Vereinbarung noch durch eine Partei oder einen Dritten die Leistungspflichten bestimmt wurden, so greift dispositives Recht.

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