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Voraussetzungen eines Schuldverhältnisses ist die Bestimmung bzw. Bestaimmbarkti seines Inhaltes, den Leistungspflichten.
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Die Parteien können den Inhalt des Schuldverhältnisses bestimmen. Neben den üblichenm Schranken durch gesetzliche Verbote ([[§ 134 BGB]]), Sitten ([[§ 138 BGB]] I), Treu und Glauben ([[§ 242 BGB]]), AGB ([[§ 305 BGB]] ff.) sind hier vor allem relevant das Verbot der Verfügung über künftiges Vermögen ([[§ 311b BGB]] II) und über den Nachlass eines Dritten ([[§ 311b BGB]] IV).
'''Bestimmung durch eine Partei oder durch einen Dritten'''
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'''Bestimmung durch dispositives Recht'''
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[[category: Bürgerliches Recht]]
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Revision as of 14:55, 5 April 2007

Voraussetzungen eines Schuldverhältnisses ist die Bestimmung bzw. Bestaimmbarkti seines Inhaltes, den Leistungspflichten.

Bestimmung durch Parteivereinbarung

Die Parteien können den Inhalt des Schuldverhältnisses bestimmen. Neben den üblichenm Schranken durch gesetzliche Verbote (§ 134 BGB), Sitten (§ 138 BGB I), Treu und Glauben (§ 242 BGB), AGB (§ 305 BGB ff.) sind hier vor allem relevant das Verbot der Verfügung über künftiges Vermögen (§ 311b BGB II) und über den Nachlass eines Dritten (§ 311b BGB IV).

Bestimmung durch eine Partei oder durch einen Dritten


Bestimmung durch dispositives Recht

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