§ 241 BGB

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'''Definition:''' Schuldverhältnisse sind Rechtsverhältnisse zwischen mindestens zwei Personen (Gläubiger & Schuldner), welches Leistungspflichten des Schuldners und/oder sonstige Verhaltenspflichten (Schutzpflichten) der Parteien bestimmt.
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'''Definition:''' Schuldverhältnisse sind Rechtsverhältnisse zwischen mindestens zwei Personen (Gläubiger & Schuldner), welche Leistungspflichten des Schuldners und/oder sonstige Verhaltenspflichten (Schutzpflichten) der Parteien bestimmen.
Das Schuldverhältnis im weiteren Sinne ist also die Gesamtheit der rechtlichen Beziehungen der Parteien.
Das Schuldverhältnis im weiteren Sinne ist also die Gesamtheit der rechtlichen Beziehungen der Parteien.
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'''Entstehung'''
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Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse ergeben sich insbesondere aus Verträgen.
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Gesetzliche Schuldverhältnisse ergeben sich aus der unerlaubten Handlung (Deliktsrecht), der ungerechtfertigten Bereicherung und der Geschäftsführung ohne Auftrag.
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Sonstige Schuldverhältnisse, welche nicht der klassischen Zweiteilung entsprechen ergeben sich aus vorvertraglichen Pflichtverletzungen (cic), Verträgen mit Schutzwirkung Dritter, Drittschadensliquidation und nachvertraglichen Pflichtverletzungen.
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Gemäß [[§ 311 BGB]] entsteht ein Schuldverhältnis grundsätzlich nur aus einem Vertrag. Eine der wenigen gesetzlichen Ausnahmen ist die Auslobung gemäß [[§ 657 BGB]].
Gemäß [[§ 311 BGB]] entsteht ein Schuldverhältnis grundsätzlich nur aus einem Vertrag. Eine der wenigen gesetzlichen Ausnahmen ist die Auslobung gemäß [[§ 657 BGB]].

Revision as of 14:05, 5 April 2007

Pflichten aus dem Schuldverhältnis

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.


Definition: Schuldverhältnisse sind Rechtsverhältnisse zwischen mindestens zwei Personen (Gläubiger & Schuldner), welche Leistungspflichten des Schuldners und/oder sonstige Verhaltenspflichten (Schutzpflichten) der Parteien bestimmen.

Das Schuldverhältnis im weiteren Sinne ist also die Gesamtheit der rechtlichen Beziehungen der Parteien.

Das Schuldverhältnis im engeren Sinne ist aus der Sicht eines Dritten identisch mit der besonderen Forderung des Gläubigers, die wiederum der besonderen Schuld des Schuldners entspricht.

Relativität

Das Schuldverhältnis ist relativ, d.h. gültig gegen jemanden. Gegensatz dazu behandelt das Sachenrecht absolute Rechtsverhältnisse, welche gegen jedermann gelten. Allerdings ist dieses Relativitätsprinzip mitunter durchbrochen (Verträge zugunsten Dritter u.a.).

Entstehung

  • Rechtsgeschäft

Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse ergeben sich insbesondere aus Verträgen.

  • Gesetz

Gesetzliche Schuldverhältnisse ergeben sich aus der unerlaubten Handlung (Deliktsrecht), der ungerechtfertigten Bereicherung und der Geschäftsführung ohne Auftrag.

  • Sonstiges

Sonstige Schuldverhältnisse, welche nicht der klassischen Zweiteilung entsprechen ergeben sich aus vorvertraglichen Pflichtverletzungen (cic), Verträgen mit Schutzwirkung Dritter, Drittschadensliquidation und nachvertraglichen Pflichtverletzungen.


Gemäß § 311 BGB entsteht ein Schuldverhältnis grundsätzlich nur aus einem Vertrag. Eine der wenigen gesetzlichen Ausnahmen ist die Auslobung gemäß § 657 BGB.

Wirkung

  • Leistungspflichten (Abs. I)
  • Schutzpflichten (Abs. II)

Nach § 311 BGB II, III kann ein Schuldverhältnis auch vorvertraglich auf Schutzpflichten beschränkt sein.

Haftung

Der Schuldner haftet nach dem Grundsatz der unbeschränkten Vermögenshaftung.

Abgrenzung

  • Obliegenheiten

Obliegenheiten stellen nur geringe Verhaltensanforderungen aus deren Verletzung zwar ein Rechtsnachteil erwachsen kann, aber keine Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche. (Beispielsweise die Vorsichtspflicht bei Versicherungen)

  • unvollkommene Verbindlichkeiten (Naturalobligationen)

Wetten, Spiele und Ehevermittlung begründen keinen Erfüllungsanspruch.

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