Fahrlässigkeit

From Ius

(Difference between revisions)
Line 6: Line 6:
Es gibt keinen subjektiven Tatbestand.
Es gibt keinen subjektiven Tatbestand.
-
 
-
'''Sorgfaltspflicht'''
 
-
 
-
Sorgfalt ist das Unterlassen gefährlicher Handlungen.
 
-
 
-
Quelle der Sorgfaltspflichten können Verhaltensnormen, Erfahrungssätze, standardisierte Sonderfähigkeiten und Sonderwissen sein.
 
-
 
-
Sorgfaltsregeln beruhen auf der Erkennbarkeit insofern als das sie typisch gefährliche Handlungen in Abwägung zum erlaubten Risiko berücksichtigen.
 
-
 
-
Darum ist im Regelfall die Fahrlässigkeit bei der Missachtung der Sorgfaltsregeln gegeben. Allerdings kann die Erkennbarkeit in bestimmten Fällen die Sorgfaltsregeln korrigieren oder aushebeln.
 
-
 
-
Dann ist auf den personalisierten Sorgfaltstyp zurückzugreifen. Zum Ausgleich der damit einhergehenden Entfremdung vom konkreten Indiviuum werden standardisierte Sonderfähigkeiten berücksichtigt.
 
-
 
-
Dies wird von der Theorie der individuellen Sorfaltswidrigkeit kritisiert. Diese möchte auch überforderten Minderbefähigten gerecht werden. Dagegen ist einerseits einzuwenden, dass Individualität nur schuldrelevant ist und zudem die Notwendigkeit plakativer Verhaltensnormen besteht um die Appellfunktion des Rechts zu verwirklichen. Als Ausnahme muss die h.M aber gelten lassen, das individuelle Sonderfähigkeiten (Sonderwissen) eingesetzt werden muss.
 
-
 
-
Grenzen findet die Sorgfaltspflicht im Vertrauensgrundsatz, im erlaubten Risiko, der Erkennbarkeit und der Pflicht zur Selbstverantwortung.
 
-
 
-
Diese Grenzen der Sorgfaltspflicht sind eingeschränkt, falls Anhaltspunkte sobalf Anhaltspunkte dafür erkennbar sind.
 
'''bewusste Fahrlässigkeit'''
'''bewusste Fahrlässigkeit'''
Line 52: Line 34:
III Schuld
III Schuld
 +
[[category: Stichworte des Strafrechts]]

Revision as of 14:10, 2 March 2007

Definition: Fahrlässigkeit ist die ungewollte Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes durch das Außerachtlassen der im Verkehr erfoderlichen Sorgfalt bei objektiver Voraussehbarkeit des tatbestandlichen Erfolges.

Erkennbarkeit allein kann kein Kriterium sein, da aus der Notwendigkeit sozial nützlichen, riskanten Verhaltens erlaubtes Risiko legitim ist.

Die Regeln für Versuch und Irrtum sind auf die Fahrlässigkeit nicht anwendbar.

Es gibt keinen subjektiven Tatbestand.

bewusste Fahrlässigkeit

Der Täter hält es für möglich, dass er den tatbestandlichen Erfolg verwirklicht, vertraut aber pflichtwidrig darauf, dass dies nicht geschehen werde.

unbewusste Fahrlässigkeit

Der Täter lässt die gebotene Sorgfalt außer acht, ohne die zu erkennen.

Leichtfertigkeit

Leichtfertigkeit ist ein besonders hoher grad an Fahrlässigkeit.

Schema

I Tatbestand

  • Erfolg
  • Kausalität
  • Objektive Sorgfaltspflichtverletzung unter Berücksichtigung von Erfüllbarkeit und Vorhersehbarkeit
  • objektive Zurechenbarkeit

II Rechtswidrgkeit

III Schuld

Personal tools